Die Berücksichtigung von Handwerkerkosten ist in der Höhe begrenzt. Wenn möglich können Sie mit Ihrem Handwerker vereinbaren, dass Rechnungen zum Jahresende erst im Folgejahr bezahlt werden. Diese Aufwendungen können dann in der nächsten Steuererklärung berücksichtigt werden.
Bei der Steuererklärung berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen Pauschbetrag von 1.000,00 € als Werbungskosten. Besonders die Ausgaben, die oberhalb dieses Betrages liegen, wirken sich auf Ihre Steuererstattung aus.
Erreichen Sie mit Ihren Ausgaben voraussichtlich nicht den jährlichen Pauschbetrag von 1.000,00 €, so könnten Sie geplante Ausgaben (z.B. für Laptop oder Fachliteratur) auf das nächste Jahr verschieben. Sie können Ihre Ausgaben jedoch auch vorziehen und somit höhere Werbungskosten berücksichtigen.
Krankheitskosten können steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Es kann daher sinnvoll sein, dass Sie bspw. die Bezahlung der Rechnungen für Ihre neue Brille, in das Folgejahr verschieben. Durch die Bündelung der Kosten wird erreicht, dass die zumutbare Belastung überschritten wird.