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Einkommensteuererklärung
So bekommen Sie mehr Geld zurück
10 Tipps für Ihre Steuererklärung – Viele Steuerpflichtige müssen bis zum 31. Juli 2020 Ihre Steuererklärung für das Jahr 2019 abgeben. Oftmals ergeben sich mehrere Hundert Euro als Steuererstattungen – und das mit ein paar ganz einfachen Tipps für Ihre Steuererklärung.
Gut zu wissen:
Laut Statistischem Bundesamt lag die durchschnittliche Rückerstattung bei € 1.007,00.
Inhaltsverzeichnis
Steuererklärung abgeben
Der wichtigste der 10 Tipps für Ihre Steuererklärung ist: Überhaupt eine Steuererklärung abgeben!
Anders als Selbstständige oder Gewerbetreibende brauchen viele Arbeitnehmer keine Steuererklärung abgeben. Viele ersparen sich daher die lästige Arbeit. Dabei ist die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung immer dann sinnvoll, wenn Sie hohe berufliche Ausgaben haben und Ihre Werbungskosten mehr als 1.000,00 € betragen. In diesen Fällen lohnt sich eine Steuererklärung. Die durchschnittliche Rückerstattung lag übrigens bei 1.007,00 €.
Praxistipp:
Wer als Arbeitnehmer täglich eine einfache Wegstrecke von 15 Kilometern zu seinem Arbeitsplatz zurücklegt, überschreitet bereits mit seinen Fahrtkosten die Werbungskostenpauschale von 1.000,00 €.
Das Erstellen einer freiwilligen Steuererklärung lohnt sich insbesondere in folgenden Situationen:
- Sie waren nicht das gesamte Jahr über beschäftigt (z.B. nach dem Studienabschluss als Berufseinsteiger)
- Sie haben geheiratet und können nun vom Ehegattensplitting profitieren
- Sie haben Nachwuchs bekommen und ein Elternteil hat Elternzeit genommen
- Sie haben auf Ihre Kapitalerträge die Abgeltungssteuer von 25% bezahlt, haben aber einen niedrigeren Steuersatz oder den Sparerpauschbetrag nicht richtig ausgenutzt, so dass die zu viel gezahlte Steuer erstattet werden kann
Wenn sich bei der Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung eine Nachzahlung ergibt, sollten Sie innerhalb eines Monats gegen den Bescheid Einspruch einlegen und Ihre Steuererklärung zurücknehmen. Die Steuernachzahlung ist dann nicht zu leisten.
Ausgaben sinnvoll planen
Bei der Einkommensteuererklärung wirken sich viele Ausgaben nur dann richtig aus, wenn der jeweilige Freibetrag auch überschritten wird. Darüber hinaus können die Ausgaben nur in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie auch bezahlt wurden. Das wird auch Abflussprinzip genannt. Besonders bei den folgenden Kategorien können Sie Ihre Ausgaben sinnvoll planen und eine Steuererstattung erreichen:
Handwerkerkosten
Werbungskosten
Krankheitskosten
Handwerkerkosten
Die Berücksichtigung von Handwerkerkosten ist in der Höhe begrenzt. Wenn möglich können Sie mit Ihrem Handwerker vereinbaren, dass Rechnungen zum Jahresende erst im Folgejahr bezahlt werden. Diese Aufwendungen können dann in der nächsten Steuererklärung berücksichtigt werden.
Werbungskosten
Bei der Steuererklärung berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen Pauschbetrag von 1.000,00 € als Werbungskosten. Besonders die Ausgaben, die oberhalb dieses Betrages liegen, wirken sich auf Ihre Steuererstattung aus.
Erreichen Sie mit Ihren Ausgaben voraussichtlich nicht den jährlichen Pauschbetrag von 1.000,00 €, so könnten Sie geplante Ausgaben (z.B. für Laptop oder Fachliteratur) auf das nächste Jahr verschieben. Sie können Ihre Ausgaben jedoch auch vorziehen und somit höhere Werbungskosten berücksichtigen.
Krankheitskosten
Krankheitskosten können steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Es kann daher sinnvoll sein, dass Sie bspw. die Bezahlung der Rechnungen für Ihre neue Brille, in das Folgejahr verschieben. Durch die Bündelung der Kosten wird erreicht, dass die zumutbare Belastung überschritten wird.
Handwerkerkosten berücksichtigen
Wenn in Ihrer Wohnung oder Immobilie Handwerkerkosten angefallen sind, können Sie diese Aufwendungen absetzen. Abzugsfähig sind 20% der Lohn- und Fahrtkosten, höchstens 1.200,00 €. Begünstigt sind alle Arbeiten, die der Reparatur oder Wartung dienen, unabhängig davon, ob Sie zur Miete wohnen oder Eigentum besitzen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen
Die Berücksichtigung der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen führt ebenfalls zu einer Steuererstattung. Hierzu gehören bspw. die Aufwendungen für die Putzfrau in der eigenen Wohnung oder der über die Nebenkosten gezahlte Hausmeister. Abzugsfähig sind 20% der Lohnkosten, höchstens 4.000,00 €.
Praxistipp:
Für die steuerliche Berücksichtigung benötigen Sie eine Rechnung des Dienstleisters. Darüber hinaus muss die Rechnung überwiesen werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Krankheitsaufwendungen – Brille und Medikamente absetzen
Wenn die Krankheitskosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden, dann können diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Absetzbar sind die Kosten jedoch nur dann, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese ist abhängig von Ihren Einkünften und Ihrem Familienstand.
Zu den absetzbaren Kosten zählen u.a. folgende Aufwendungen:
- Arztkosten (z.B. Zahnarzt)
- Rezeptpflichtige Medikamente
- Aufwendungen für Hilfsmittel (Brille, Zahnersatz, Hörgeräte, Rollstuhl etc.)
- Rezeptgebühren
Wenn Sie mit Ihren Aufwendungen über der zumutbaren Eigenbelastung liegen, dann wirkt sich dies auf Ihre Steuererstattung aus.
Entfernungspauschale berücksichtigen
Bei der Steuererklärung berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen Pauschbetrag von 1.000,00 € als Werbungskosten. Viele Arbeitnehmer erreichen jedoch allein mit Ihrer Entfernungspauschale einen höheren Wert. Der Ansatz der höheren Entfernungspauschale führt dann direkt zu einer Steuererstattung.
Dazu berechnen Sie einfach die zurückgelegte Strecke (einfacher Weg – nicht Hin- und Rückweg). Je Kilometer können Sie derzeit 0,30 € als Werbungskosten ansetzen.
Beiträge zur Altersvorsorge angeben
Wenn Sie Geld für Ihr Alter zurücklegen, dann können Sie diese Beträge in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen. Die Aufwendungen können als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ein Riester-Vertrag wird bspw. jährlich bis zu einem Betrag von 2.100,00 € steuerlich gefördert.
Kinderbetreuungskosten absetzen
Aufwendungen für die Betreuung Ihrer Kinder können Sie steuerlich berücksichtigen. Dies gilt für zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000,00 € je Kind. Im Einzelnen fallen darunter insbesondere:
- Unterbringung im Kindergarten oder Kindertagesstätte
- Unterbringung bei einer Tages- oder Wochenmutter
- Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit diese ein Kind betreuen
- Beschäftigung eines Babysitters
Praxistipp:
Babysitter werden regelmäßig bar bezahlt. Barzahlungen werden steuerlich jedoch nicht anerkannt, so dass eine andere Zahlungsweise vereinbart werden sollte.
Spenden ansetzen
Wenn Sie Geld oder Sachen an eine gemeinnützige Organisation gespendet haben, können Sie diese Ausgaben als Sonderausgaben absetzen. Dafür benötigen Sie eine vom Empfänger ausgestellte Zuwendungsbestätigung. Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen bis zu 200 Euro je Zahlung reicht als Nachweis oftmals schon der Kontoauszug. Jede Spendenquittung erhöht Ihre Steuererstattung, sobald sie über dem Pauschbetrag von 36 Euro (72 Euro für Zusammenveranlagte) liegen.
Telefon- und Internetkosten
Wenn Sie Ihren privaten Telefonanschluss oder das private Mobiltelefon nutzen, um berufliche Telefongespräche zu führen, dann entstehen Ihnen Werbungskosten.
Setzen Sie in Ihrer Steuererklärung monatlich 20 % der Internet- oder Telefonkosten an, maximal bis zu 20,00 € pro Monat. Wenn Sie Ihre Kosten dagegen anhand eines Einzelnachweises nachweisen können, ist die Höhe des Abzuges nicht begrenzt.
Nutzen Sie diese 10 Tipps für Ihre Steuererklärung und holen Sie mehr aus Ihrer Steuererklärung raus. Haben Sie Probleme oder Fragen?
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Alexander Böckel
Steuerberater
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